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Freitag, 1. September 2017

Neue Fristen bei der freiwilligen Auflösung der GmbH in Russland

Für Gesellschafter einer russischen GmbH (OOO) werden die Fristen für eine freiwillige Auflösung der GmbH begrenzt (Änderungsgesetz vom 28.12.16 ist am 1.09.17 in Kraft getreten)


Die neue Regelung sieht eine Frist von einem Jahr für die freiwillige Auflösung vor. Die Gesellschafter oder ein Organ der Gesellschaft, das eine Entscheidung über die Auflösung der Gesellschaft beschlossen hat, bestimmen eine Auflösungsfrist in diesen Rahmen. Eine Verlängerung der Frist ist nur gerichtlich möglich und nicht länger als für sechs Monate. 

Freitag, 17. April 2015

Handelsregister für ausländische Filialen und Repräsentanzen in Russland


Der Bundesfinanzdienst Russlands hat die Führung des Registers für ausländische Filialen und Repräsentanzen geregelt (Verordnung des russischen Bundefinanzdienstes vom 26.12.2014, in Kraft ab 02.02.2015). Der Bundesfinanzdienst Russlands ist ab 1. Januar 2015 für Akkreditierungen (Zulassungen) der ausländischen Filialen und Repräsentanzen in Russland sachlich zuständig.

Das Register enthält Informationen über die in Russland akkreditierten ausländischen Filialen und Repräsentanzen. Die Informationen sind auf der Internetseite des Bundesfinanzdienstes Russlands (www.nalog.ru) zum Teil frei zugänglich.

Der Registerauszug über ausländische Filiale oder Repräsentanz kann von jedermann beantragt werden, allerdings nur in dem Umfang, der im elektronischen Register veröffentlicht ist. Der Antrag kann in einfacher schriftlicher Form bei jeder Finanzbehörde in Russland unabhängig vom Standort oder Wohnsitz des Antragstellers gestellt werden. Die Bearbeitungsfrist beträgt höchstens fünf Werktage.

Rechtsgrundlagen für Zulassung der ausländischen Filialen und Repräsentanzen in Russland:
1. Geschäftsordnung des Bundesfinanzdienstes Russlands vom 30.09.204 mit der Änderung vom 16.12.2014 (VO der Bundesregierung Russlands vom 16.12.2014);
2. Verordnung des Bundesfinanzdienstes Russlands vom 22.12.2014 über die Zuständigkeit des Finanzamtes Moskau Nr. 47 zur Akkreditierung von ausländischen Filialen und Repräsentanzen;
3. Verordnung des Bundesfinanzdienstes Russlands vom 26.12.2014 über das Register für ausländische Filialen und Repräsentanzen.

Aleksej Dorochov
Advokat

Donnerstag, 22. Januar 2015

Ausländische Niederlassung in Russland - Gesetzesänderung



Nach der Bundesregierungsverordnung Russlands vom 16.12.2014 Nr. 1372 ist jetzt für die Zulassung/Akkreditierung der Filiale oder der Repräsentanz eines ausländischen Unternehmens in Russland der Bundessteuerdienst Russlands zuständig. Mit der Verordnung des Bundessteuerdienstes Russlands vom 22.12.2014 wird dafür die Überregionale Finanzbehörde Nr. 47 in Moskau ermächtigt. Nur diese Finanzbehörde ist somit für die Zulassungen der ausländischen Zweigniederlassungen, sei es für Standort in Wladiwostok oder sei es für Standort in Tjumen, zuständig.

 

Bis zum 1.01.2015 war es die Staatliche Registerkammer des Justizministeriums Russlands für die Zulassung/Akkreditierung der ausländischen juristischen Personen zuständig.

 

Mit der Änderung des russischen Steuergesetzes vom 22.10.2014 beträgt jetzt die Zulassungsgebühr 120 000 Rubel für jede Filiale oder für jede Repräsentanz in Russland.

 

Die Repräsentanz/Vertretung ist eine Form der Niederlassung einer juristischen Person (nicht nur ausländischer!), die allerdings keine wirtschaftliche Tätigkeit in Russland ausüben darf. Die Repräsentanz ist relativ kostengünstig und nicht verwaltungsaufwendig. Dir Repräsentanz ist für ausländische Mittelständler, die ihr Produkt in Russland präsentieren und somit den direkten Vertrieb organisieren wollen, sehr gut geeignet.

 

Aleksej Dorochov

Russischer Advokat

www.niederlassung-russland.de