Dienstag, 22. Dezember 2015

Backgroundcheck in Russland-Juristische Person


Besser Vorsicht als Nachsicht!

Wir überprüfen für Sie ein Unternehmen in Russland
vertraulich und  gründlich 


Folgende Informationen über: 

  • Rechtsform des Unternehmens 
  • Satzung
  • staatlich registriertes Anlagevermögen des Unternehmens (Immobilien, Autos usw.)
  • Handelsregisterauszug und laufende Änderungen 
  • Überprüfung der juristischen Adresse
  • Überprüfung der tatsächlichen Adresse
  • Zuständige Finanzbehörde für das Unternehmen 
  • Jahresabschlüsse und sonstige Bilanzen, die der Finanzbehörde erklärt wurden
  • Informationen über 
  • Gründer des Unternehmens 
  • alle Gesellschafter, Aktionäre  
  • Standort: Büros, Produktionsstätte, Grundstücke, Lagerhallen 
  • Bankkonten des Unternehmens
  • laufende und vergangene Betriebsprüfungen 
  • Genehmigungen und Lizenzen des Unternehmens 
  • Geschäftsführer des Unternehmens (Personaldaten, Familienverhältnisse und Geschäftsverbindungen)
  • Mitarbeiter in der Schlüsselpositionen 
  • Mitarbeiterzahl des Unternehmens 
  • Handelspartner, Lieferanten 
  • Business-Image des Unternehmens auf dem russischen Markt
    • gegenwärtige und vergangene Streitigkeiten mit Konkurrenz oder Geschäftspartner bzw. Lieferanten
    • ernsthafte Vertragsverletzungen bei der Erfüllung der Verträge 
    • laufende Gerichtsverfahren und Urteile gegen das Unternehmen in der ersten Instanz und Berufung
................

Mittwoch, 23. September 2015

Überprüfung der Personen in Russland



Ist Ihr Partner, Ihr Kunde aus Russland zuverlässig, „anständig“?! Wollen Sie mehr über ihn wissen?
!
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!

Lassen Sie sich unterrichten - diskret und gründlich!

Unsere Dienstleistungen:
Auskünfte aus den Registern;
Bonitätsprüfung;
Überprüfung der Adressen;
Gerichtsentscheidungen und Zwangsvollstreckungsverfahren;
laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren;
und noch mehr - wir sind sehr gründlich!  

http://www.advokat-dorochov.de/anwalt-russland/auskunft-aus-russland/


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Freitag, 8. Mai 2015

Arbeitserlaubnis in Russland für hochqualifizierte Mitarbeiter - Anforderungen an die Qualifikation


In der Verordnung Nr. 424 vom 30.04.2015 hat die Bundesregierung Russlands die Anforderungen an die Qualifikation eines nach Russland abgesandten ausländischen Mitarbeiters einer ausländischen Filiale oder Tochtergesellschaft bestimmt (hochqualifizierter Spezialist).  

Nach Art. 13.5 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des russischen Ausländergesetzes wird einem ausländischen hochqualifizierten Spezialisten eine Arbeitserlaubnis erteilt, wenn  
- er mindestens ein Jahr bei dem Unternehmen beschäftigt ist;
- sein Gehalt in Russland voraussichtlich mindestens 2 Millionen Rubel (ca. 35 000 Euro; Stand Mai 2015) im Jahr beträgt; 
- und seine Qualifikation mit der Tätigkeit in der Filiale bzw. Tochtergesellschaft zusammenhängt.

Der Mitarbeiter muss nach der o.g. VO der russischen Bundesregierung mindestens zwei der genannten Voraussetzungen erfüllen:
a) mindestens 4 Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet, auf dem die ausländische Filiale bzw. Tochtergesellschaft in Russland tätig ist;
b) der nach Russland abgesandte Mitarbeiter verfügt über einen akademischen Titel, der auf Grund der internationalen Verträge in Russland anerkannt ist;

Hinweis:
Für die Anerkennung der ausländischen Qualifikationen in Russland ist der Expertenrat der Qualifikationskommission bei dem Ausbildungs- und Wissenschaftsministerium Russlands (Abkürzung: BAK) zuständig. Die Anträge sind über das nationale Informationszentrum in Moskau einzureichen. Die Anerkennung ist gebührenpflichtig.  

Gemäß der Anordnung der russischen Bundesregierung Nr. 812-p vom 21.05.2012 und Nr. 1503-p vom 11.08.2014 werden akademische Titel aus einer Reihe von deutschen Universitäten in einem vereinfachten Verfahren anerkannt.  

Völkerrechtliche Verträge zu diesem Thema:
Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11.04.1997 (Deutschland und Russland sind Vertragsstaaten);
Übereinkommen über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region vom 1979 (Deutschland und Russland sind Vertragsstaaten).
c) Arbeitszeugnis des Unternehmens über die Qualifikation und besondere Kenntnisse des Mitarbeiters;
d) Empfehlungsschreiben von der Berufs- oder Handelskammer, dessen Mitglied das Unternehmen oder der Mitarbeiter ist;
e) Auszeichnungen wie wissenschaftliche Publikationen, Zertifikaten, Patenten, Arbeitszeugnisse und Empfehlungsschreiben.

Alle ausländischen Urkunden müssen für Russland entsprechend „legalisiert“ werden. Sie müssen also mit einer Apostille versehen, übersetzt und von einem russischen Notar beglaubigt werden; dazu Informationen auf www.advokat-dorochov.de/übersetzung 

Aleksej Dorochov
Russischer Rechtsanwalt/Advokat

Freitag, 17. April 2015

Handelsregister für ausländische Filialen und Repräsentanzen in Russland


Der Bundesfinanzdienst Russlands hat die Führung des Registers für ausländische Filialen und Repräsentanzen geregelt (Verordnung des russischen Bundefinanzdienstes vom 26.12.2014, in Kraft ab 02.02.2015). Der Bundesfinanzdienst Russlands ist ab 1. Januar 2015 für Akkreditierungen (Zulassungen) der ausländischen Filialen und Repräsentanzen in Russland sachlich zuständig.

Das Register enthält Informationen über die in Russland akkreditierten ausländischen Filialen und Repräsentanzen. Die Informationen sind auf der Internetseite des Bundesfinanzdienstes Russlands (www.nalog.ru) zum Teil frei zugänglich.

Der Registerauszug über ausländische Filiale oder Repräsentanz kann von jedermann beantragt werden, allerdings nur in dem Umfang, der im elektronischen Register veröffentlicht ist. Der Antrag kann in einfacher schriftlicher Form bei jeder Finanzbehörde in Russland unabhängig vom Standort oder Wohnsitz des Antragstellers gestellt werden. Die Bearbeitungsfrist beträgt höchstens fünf Werktage.

Rechtsgrundlagen für Zulassung der ausländischen Filialen und Repräsentanzen in Russland:
1. Geschäftsordnung des Bundesfinanzdienstes Russlands vom 30.09.204 mit der Änderung vom 16.12.2014 (VO der Bundesregierung Russlands vom 16.12.2014);
2. Verordnung des Bundesfinanzdienstes Russlands vom 22.12.2014 über die Zuständigkeit des Finanzamtes Moskau Nr. 47 zur Akkreditierung von ausländischen Filialen und Repräsentanzen;
3. Verordnung des Bundesfinanzdienstes Russlands vom 26.12.2014 über das Register für ausländische Filialen und Repräsentanzen.

Aleksej Dorochov
Advokat

Samstag, 14. Februar 2015

Russisches Gesellschaftsrecht - Anwaltskanzlei Dorochov - Advokat

Drei Schritte zu einer GmbH in Russland

Russisches Gesellschaftsrecht - Anwaltskanzlei Dorochov - Advokat

GmbH in Russland – Leicht gemacht!


Wir wollen in Russland präsent sein und neue Kunden gewinnen? Wir wollen unsere Produkte in Russland direkt vermarkten? Wir wollen in Russland einen Standort aufbauen?

Mit diesen Fragen beginnt die Überlegung „Wie?“

Eine der passenden Antworten auf diese Frage heißt „Gründung einer GmbH in Russland mit Stammkapital von nur 130 Euro“.
Diese Gesellschaftsform ist sowie für natürliche als auch für juristische Personen als Gesellschafter geeignet. Ein-Mann-GmbH ist auch erlaubt.

Drei Schritte zu einer GmbH in Russland

1. Auswahl des Standortes  
Grundsätzlich ist jeder Standort in Russland für ausländische Unternehmen offen; Ausnahmen sind so genannte Sperrgebiete, die militärisch oder, wie es im Gesetz genannt wird, „strategisch“ von Bedeutung sind.
Sachlich kann die Gesellschaft zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden; Ausnahmen sind in solchen Wirtschaftszweigen zu finden, die „strategisch“ für den Staat bedeutend sind oder auch dem Schutz der einheimischen Unternehmen dienen, so wie im Banken - und Versicherungssektor, es sei denn durch internationale Übereinkommen ist etwas anders geregelt (z.B. GUS-Staaten-Verträge).

2. Vorbereitung der Unterlagen
Welche Unterlagen für die GmbH-Gründung erforderlich sind, ist im Registrierungsgesetz geregelt.

·        Antrag;
Für den Antrag ist ein bestimmtes Formular vorgesehen und er ist notariell zu beurkunden, wenn er nicht persönlich gestellt wird.
·        Gründungsbeschluss (Vertrag oder Protokoll bei Ein-Mann-GmbH);
·        Satzung der GmbH;
·        Handelsregisterauszug des ausländischen Gesellschafters (juristischer Person).


Die Aufzählung der Unterlagen ist abschließen. Es kommt vor, dass die Registrierungsbehörden zusätzliche Unterlagen für die Gründung der Gesellschaft fordert, z.B. Vorlage des Mietvertrages, obwohl das Gesetzt nur die Angaben über den Sitz der Gesellschaft vorschreibt (Entscheidung des Obersten Wirtschaftsgerichtes des Bezirkes Moskau vom 12.07.2010 Nr. КА-А40/7310-10). Die Rechtsprechung lässt es jedoch die weitere Auslegung des Gesetzes nicht zu.  

Alle Unterlagen müssen auf Russisch verfasst bzw. in Russisch übersetzt werden. Der Name/die Firma der GmbH darf nur in Kyrillisch geschrieben werden.

3. Einreichen der Unterlagen
·        Persönlich
·        Per Post
·        Elektronisch
Zuständig für die Registrierung der Gesellschaften sind örtliche Finanzämter.
Bearbeitungszeit beträgt fünf Arbeitstage.



                        Die GmbH ist fertig!

Alekssej Dorochov
Russischer Advokat

www.advokat-dorochov.de/russisches-recht/handels-und-gesellschaftsrecht

Donnerstag, 22. Januar 2015

Ausländische Niederlassung in Russland - Gesetzesänderung



Nach der Bundesregierungsverordnung Russlands vom 16.12.2014 Nr. 1372 ist jetzt für die Zulassung/Akkreditierung der Filiale oder der Repräsentanz eines ausländischen Unternehmens in Russland der Bundessteuerdienst Russlands zuständig. Mit der Verordnung des Bundessteuerdienstes Russlands vom 22.12.2014 wird dafür die Überregionale Finanzbehörde Nr. 47 in Moskau ermächtigt. Nur diese Finanzbehörde ist somit für die Zulassungen der ausländischen Zweigniederlassungen, sei es für Standort in Wladiwostok oder sei es für Standort in Tjumen, zuständig.

 

Bis zum 1.01.2015 war es die Staatliche Registerkammer des Justizministeriums Russlands für die Zulassung/Akkreditierung der ausländischen juristischen Personen zuständig.

 

Mit der Änderung des russischen Steuergesetzes vom 22.10.2014 beträgt jetzt die Zulassungsgebühr 120 000 Rubel für jede Filiale oder für jede Repräsentanz in Russland.

 

Die Repräsentanz/Vertretung ist eine Form der Niederlassung einer juristischen Person (nicht nur ausländischer!), die allerdings keine wirtschaftliche Tätigkeit in Russland ausüben darf. Die Repräsentanz ist relativ kostengünstig und nicht verwaltungsaufwendig. Dir Repräsentanz ist für ausländische Mittelständler, die ihr Produkt in Russland präsentieren und somit den direkten Vertrieb organisieren wollen, sehr gut geeignet.

 

Aleksej Dorochov

Russischer Advokat

www.niederlassung-russland.de