Freitag, 17. April 2015

Handelsregister für ausländische Filialen und Repräsentanzen in Russland


Der Bundesfinanzdienst Russlands hat die Führung des Registers für ausländische Filialen und Repräsentanzen geregelt (Verordnung des russischen Bundefinanzdienstes vom 26.12.2014, in Kraft ab 02.02.2015). Der Bundesfinanzdienst Russlands ist ab 1. Januar 2015 für Akkreditierungen (Zulassungen) der ausländischen Filialen und Repräsentanzen in Russland sachlich zuständig.

Das Register enthält Informationen über die in Russland akkreditierten ausländischen Filialen und Repräsentanzen. Die Informationen sind auf der Internetseite des Bundesfinanzdienstes Russlands (www.nalog.ru) zum Teil frei zugänglich.

Der Registerauszug über ausländische Filiale oder Repräsentanz kann von jedermann beantragt werden, allerdings nur in dem Umfang, der im elektronischen Register veröffentlicht ist. Der Antrag kann in einfacher schriftlicher Form bei jeder Finanzbehörde in Russland unabhängig vom Standort oder Wohnsitz des Antragstellers gestellt werden. Die Bearbeitungsfrist beträgt höchstens fünf Werktage.

Rechtsgrundlagen für Zulassung der ausländischen Filialen und Repräsentanzen in Russland:
1. Geschäftsordnung des Bundesfinanzdienstes Russlands vom 30.09.204 mit der Änderung vom 16.12.2014 (VO der Bundesregierung Russlands vom 16.12.2014);
2. Verordnung des Bundesfinanzdienstes Russlands vom 22.12.2014 über die Zuständigkeit des Finanzamtes Moskau Nr. 47 zur Akkreditierung von ausländischen Filialen und Repräsentanzen;
3. Verordnung des Bundesfinanzdienstes Russlands vom 26.12.2014 über das Register für ausländische Filialen und Repräsentanzen.

Aleksej Dorochov
Advokat

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