Der
Bundesfinanzdienst Russlands hat die Führung des Registers für ausländische
Filialen und Repräsentanzen geregelt (Verordnung des russischen Bundefinanzdienstes
vom 26.12.2014, in Kraft ab 02.02.2015). Der Bundesfinanzdienst Russlands ist
ab 1. Januar 2015 für Akkreditierungen (Zulassungen) der ausländischen Filialen
und Repräsentanzen in Russland sachlich zuständig.
Das Register
enthält Informationen über die in Russland akkreditierten ausländischen
Filialen und Repräsentanzen. Die Informationen sind auf der Internetseite des
Bundesfinanzdienstes Russlands (www.nalog.ru) zum Teil frei zugänglich.
Der Registerauszug über
ausländische Filiale oder Repräsentanz kann von jedermann beantragt werden, allerdings
nur in dem Umfang, der im elektronischen Register veröffentlicht ist. Der
Antrag kann in einfacher schriftlicher Form bei jeder Finanzbehörde in Russland
unabhängig vom Standort oder Wohnsitz des Antragstellers gestellt werden. Die
Bearbeitungsfrist beträgt höchstens fünf Werktage.
Rechtsgrundlagen
für Zulassung der ausländischen Filialen und Repräsentanzen in Russland:
1. Geschäftsordnung
des Bundesfinanzdienstes Russlands vom 30.09.204 mit der Änderung vom
16.12.2014 (VO der Bundesregierung Russlands vom 16.12.2014);
2. Verordnung
des Bundesfinanzdienstes Russlands vom 22.12.2014 über die Zuständigkeit des
Finanzamtes Moskau Nr. 47 zur Akkreditierung von ausländischen Filialen und
Repräsentanzen;
3. Verordnung
des Bundesfinanzdienstes Russlands vom 26.12.2014 über das Register für
ausländische Filialen und Repräsentanzen.
Aleksej Dorochov
Advokat
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen