In der Verordnung Nr. 424 vom
30.04.2015 hat die Bundesregierung Russlands die Anforderungen an die
Qualifikation eines nach Russland abgesandten ausländischen Mitarbeiters einer
ausländischen Filiale oder Tochtergesellschaft bestimmt (hochqualifizierter
Spezialist).
Nach Art. 13.5 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2
des russischen Ausländergesetzes wird einem ausländischen hochqualifizierten
Spezialisten eine Arbeitserlaubnis erteilt, wenn
- er
mindestens ein Jahr bei dem Unternehmen beschäftigt ist;
- sein
Gehalt in Russland voraussichtlich mindestens 2 Millionen Rubel (ca. 35 000
Euro; Stand Mai 2015) im Jahr beträgt;
- und
seine Qualifikation mit der Tätigkeit in der Filiale bzw. Tochtergesellschaft
zusammenhängt.
Der Mitarbeiter muss nach der o.g.
VO der russischen Bundesregierung mindestens zwei der genannten Voraussetzungen erfüllen:
a) mindestens 4 Jahre Berufserfahrung
auf dem Gebiet, auf dem die ausländische Filiale bzw. Tochtergesellschaft in
Russland tätig ist;
b) der nach Russland abgesandte
Mitarbeiter verfügt über einen akademischen Titel, der auf Grund der
internationalen Verträge in Russland anerkannt ist;
Hinweis:
Für die Anerkennung der
ausländischen Qualifikationen in Russland ist der Expertenrat der
Qualifikationskommission bei dem Ausbildungs- und Wissenschaftsministerium
Russlands (Abkürzung: BAK) zuständig. Die Anträge sind über das nationale
Informationszentrum in Moskau einzureichen. Die Anerkennung ist
gebührenpflichtig.
Gemäß
der Anordnung der russischen Bundesregierung Nr. 812-p vom 21.05.2012 und Nr.
1503-p vom 11.08.2014 werden akademische Titel aus einer Reihe von deutschen
Universitäten in einem vereinfachten Verfahren anerkannt.
Völkerrechtliche
Verträge zu diesem Thema:
Übereinkommen über die Anerkennung
von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11.04.1997
(Deutschland und Russland sind Vertragsstaaten);
Übereinkommen über die Anerkennung
von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten der
europäischen Region vom 1979 (Deutschland und Russland sind Vertragsstaaten).
c) Arbeitszeugnis des Unternehmens
über die Qualifikation und besondere Kenntnisse des Mitarbeiters;
d) Empfehlungsschreiben von der
Berufs- oder Handelskammer, dessen Mitglied das Unternehmen oder der
Mitarbeiter ist;
e) Auszeichnungen wie
wissenschaftliche Publikationen, Zertifikaten, Patenten, Arbeitszeugnisse und
Empfehlungsschreiben.
Alle ausländischen Urkunden müssen für
Russland entsprechend „legalisiert“ werden. Sie müssen also mit einer Apostille
versehen, übersetzt und von einem russischen Notar beglaubigt werden; dazu
Informationen auf www.advokat-dorochov.de/übersetzung
Aleksej
Dorochov
Russischer
Rechtsanwalt/Advokat
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